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In Verbindung mit der erteilten Vollmacht an Rechtsanwalt Marco Rath wird folgendes vereinbart:

§ 1 - Volle Haftung

Rechtsanwalt Marco Rath wird im Folgenden als „die Kanzlei“ bezeichnet: Damit soll verdeutlicht werden, dass Rechtsanwalt Rath für alle Fehler auch seiner Mitarbeiter voll persönlich haftet und hierfür umfänglich berufshaftpflichtversichert ist. Die Deckungssumme beträgt € 1 Million. Auf Wunsch und nach Absprache kann dieser Betrag erhöht werden.

§ 2 - Haftungssumme 1 Million €

Die Haftung der Kanzlei für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit wird auf einen Höchstbetrag von 1 Million Euro beschränkt, soweit nicht eine gesonderte Haftungsbeschränkungsvereinbarung geschlossen wird. Unberührt bleibt eine weiter gehende Haftung der Kanzlei oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 3 - Erhöhung der Haftungssumme individuell vereinbaren

Ist eine weitergehende Haftung durch den Mandanten gewünscht, so hat dieser ausdrückliche schriftliche Weisungen zu erteilen, in welcher die gewünschte Haftungssumme anzugeben ist. Die Kanzlei ist berechtigt, auf Kosten des Mandanten eine Einzelhaftpflichtversicherung zu einer höheren Haftungssumme abzuschließen.

§ 4 - Abrechnung nach Streitwert

Der Auftraggeber wird darüber belehrt, dass sich die Gebühren der Kanzlei nach dem Gegenstandswert berechnen. Wird eine Honorarvereinbarung geschlossen, ist diese für das Mandatsverhältnis relevant.

§ 5 - Erstattung von Kosten durch die Gegenseite

Die Kostenerstattungsansprüche und die in dem Verfahren geltend gemachten Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche der Kanzlei an diese abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers den Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Von den Beschränkungen des §§ 181 BGB ist die Kanzlei befreit.

§ 6 - Verrechnung von Fremdgeld

Die Kanzlei ist befugt, eingehende Erstattungs- und Fremdgeldbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlungen, die bei der Kanzlei eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach entsprechender Rechnungsstellung zu verrechnen.

§ 7 - Abwicklung mit der Rechtsschutzversicherung

Der Auftraggeber beauftragt die Kanzlei mit der Korrespondenz gegenüber der Rechtsschutzversicherung, um den Deckungsschutz für das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren in erster und zweiter Instanz zu erlangen. Hierbei handelt es sich um eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit. Diese Gebühren werden von der Rechtschutzversicherung nicht getragen. Den Gegenstandswert, nach dem sich die Gebühren berechnen, bilden die Kosten, die im Rahmen des Verfahrens anfallen können (Gerichtskosten, eigene Rechtsanwaltskosten, Rechtsanwaltskosten der Gegenseite, Sachverständigenkosten etc.). Der Auftraggeber bestätigt, darauf hingewiesen worden zu sein, dass er seine Pflichten gegenüber der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich selbst wahrnehmen kann. Bei Beauftragung entbindet der Auftraggeber die Kanzlei von der anwaltlichen Schweigepflicht aufgrund der nachbezeichneten Anwaltsgeheimnisse gegenüber der Rechtschutzversicherung insoweit, als zu Regulierung Tätigkeitsnachweise, insbesondere Schriftverkehr und inhaltliche Stellungnahmen, eingereicht werden müssen. Der Auftraggeber bevollmächtigt die Kanzlei, für ihn das Kostenausgleichungsverfahren bzw. das Kostenfestsetzungsverfahren bei dem erstinstanzlichen Gericht zu betreiben.