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Besonders ärztliche Fehler bei der Geburt haben eine unermessliche Tragweite. Sie können ein ganzes Leben zerstören. Betroffene Kinder sind in manchen Fällen ein Leben lang schwerstbehindert und Pflegefälle.
Eltern geburtsgeschädigter Kinder legen Wert auf die Zahlung eines möglichst hohen Schmerzensgeldes. Der Grund hierfür liegt nicht selten darin, dass sie, abgesehen von dem Ersatz der naheliegenden Schadensersatzpositionen wie Fahrtkosten, Hilfs- und Heilmittelzuzahlungen und eventuell der Pflegekosten, schlicht nicht wissen, welche Ansprüche ihr Kind überhaupt hat. Sie nehmen häufig an, mit diesem großen Geldbetrag alle vergangenen und zukünftigen Ausgaben und die Absicherung des Lebens ihres Kindes bewerkstelligen zu müssen. Dieser Gedanke hält sich selbst dann noch hartnäckig, wenn wir als Patientenanwalt über die verschiedenen Schadenspositionen aufgeklärt haben.
Dass dem Kind ein Anspruch auf Ersatz seines Verdienstes zusteht, den es zeitlebens hätte verdienen können, oder dass ihm quasi die Kosten einer Vollzeit-Haushaltshilfe lebenslang zustehen, ist nicht im Bewusstsein der Eltern. Sogar Erholungsurlaube müssen mindestens einmal im Jahr finanziert werden.
Wenn das Kind ohne Behinderungen zur Welt gekommen wäre, hätte es nach der Schulausbildung einen Beruf ergriffen. Hierbei hätte es ein Einkommen erzielt. Dieser entgangene Gewinn muss ersetzt werden. Wir müssen ermitteln, wie sich die berufliche Laufbahn des Kindes entwickelt hätte. Der Verdienst, der dann zu erzielen gewesen wäre, muss als Schadensersatz lebenslang gezahlt werden. Hierbei orientieren Gerichte sich am sozialen Umfeld des Kindes. Es muss eine Prognose angestellt werden. Zu fragen ist nach den Aussichten des Kindes, die es ohne Geburtsfehler gehabt hätte, und dem, was danach überhaupt noch möglich erscheint. Gerichte dürfen schätzen, wie der berufliche Werdegang eines Kindes ohne Behandlungsfehler verlaufen wäre.
Das gilt grundsätzlich auch nach schweren Geburtsfehlern, wenn das Kind schwerbehindert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der „gewöhnliche Verlauf der Dinge“ entscheidend. Hierbei wird zugunsten des geschädigten Kindes angenommen, dass es durchschnittlich erfolgreich gewesen wäre. Dazu müssen wir das Lebensumfeld des Kindes und seine bisherige Ausbildung realistisch vortragen. Ein solcher Schaden kann in die Millionen gehen.
Bei der Bearbeitung solcher Mandate müssen wir insbesondere die folgenden Fragen mit Ihnen klären:
Im Prozess erheben wir Feststellungsklage für die Zukunft. Das Feststellungsurteil hat dann bindende Wirkung für spätere Prozesse. Die Verjährung ist so auch gehemmt.
Opfer schwerer Behandlungsfehler während der Geburt benötigen Pflege bis zum Lebensende. Die tatsächlich anfallenden Pflegekosten müssen im Wege des Schadensersatzes vom Arzt oder dem Krankenhaus voll finanziert werden. Für tatsächliche Kosten darf also kein finanzieller Nachteil entstehen.
Oft wollen die Eltern das Kind aber selbst pflegen. Die so ersparten Pflegekosten sollen aber nicht dem schädigenden Krankenhaus zugutekommen. Daher empfiehlt sich, dass die Eltern einen Pflegeplan führen. Sie erhalten ihre Pflegezeit dann minutengenau berechnet in Geld bezahlt. Hierbei orientiert man sich am Lohn einer Pflegekraft, der vor Ort üblicherweise gezahlt wird. Man wird sich am empfohlenen Lohn des Bundesgesundheitsministeriums zu orientieren haben. Lassen die Eltern sich schulen, kann auch das Gehalt einer gelernten Pflegefachkraft verlangt werden.
Ist die tägliche Pflege mehr als acht Stunden erforderlich, werden die "Überstunden" sogar noch zusätzlich abgegolten. Aufgrund der neueren Rechtsprechung zur Anerkennung von Bereitschaft als Arbeitszeit kann auch beim Pflegeschaden die Bezahlung der Bereitschaft während einer Rundumbetreuung verlangt werden.
Natürlich flankieren wir unsere anwaltliche Hilfe auch durch Ansprüche aus dem gesamten Sozialrecht:
Auch beim behinderten Kind wird angenommen, dass es ohne Behinderung einmal einen eigenen Haushalt gegründet hätte. Da der Haushaltsführungsschaden fiktiv berechnet wird, müssen wir eine Prognose zum denkbaren Haushalt des Kindes erstellen. Da das Kind den Haushalt nicht selbst führen könnte, würden Angehörige die Hausarbeit übernehmen. Dann wird angenommen, dass das Kind hierfür einen üblichen Lohn bezahlen würde. Dieser beträgt gemäß § 21 JVEG € 14,00 stündlich.
Bei einem Einpersonenhaushalt werden 21,7 Stunden wöchentlich anerkannt, die mit € 14,00 Stundenlohn multipliziert werden. Das ergibt in der Woche einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von € 303,80 oder jährlich einen Betrag von € 15.797,60. Bei einer denkbaren Lebenszeit von 40 Jahren, beträgt der tatsächlich zu erstattende Haushaltsführungsschaden € 631.904,00.
Das Schmerzensgeld genießt Vorteile wie keine andere Schadensersatzposition, weil es ohne Abzug und Anrechnung auf Sozialleistung dem Kind zugute kommt. Es ist im Gegensatz zum Verdienstausfall nicht zu versteuern. Das Schmerzensgeld ist zudem sozialhilferechtliches Sondervermögen. Keine Möglichkeit, die Persönlichkeit zu entwickeln:Kommt es bei einer Geburt zu derart schweren Fehlern, dass die Persönlichkeit des Kindes zerstört wird, gewährt die Rechtsprechung die höchsten denkbaren Schmerzensgelder. Im Sommer 2021 wurde für die vollständige Zerstörung der Persönlichkeit das höchste jemals zugesprochene Schmerzensgeld i.H.v. 1 Million € ausgeurteilt. Mit Blick auf die Tendenz der Rechtsprechung, immer höhere Schmerzensgelder zu gewähren, rechnen wir, mit Blick auf die Tatsache, dass derzeit praktisch keine Zinsen auf das erhaltene Kapital realisierbar sind, mit dem Überschreiten dieser Millionengrenze. Landgericht Limburg, Urteil vom 28.6.2021 - Aktenzeichen 1 O 45 / 15 Begründet wurde das Urteil damit, dass das Kind aufgrund des Behandlungsfehlers niemals ein annähernd normales Leben führen könne. Es habe nicht einmal die Chance bekommen, eine Persönlichkeit zu entwickeln. Zuschlag bei verzögerter Regulierung durch Haftpflichtversicherer:Im Haftungsprozess stand aufgrund eindeutiger Sachverständigengutachten fest, dass keine ernsthaften Zweifel mehr am Haftungsgrund bestehen. Die Haftpflichtversicherung zahlte aber nicht sofort einen angemessenen Vorschuss auf das zu erwartende Schmerzensgeld. Das Kind erhielt darauf hin wegen einer zweijährigen Prozessverzögerung der Versicherung ein zusätzliches Schmerzensgeld i.H.v. 100.000 € (OLG Jena, Urteil vom 14.08.2009, Az. 4 U 459/09). Das Gericht hob die Verzögerungs- und Verweigerungshaltung im Urteil hervor und sah darin folgende Beweggründe des dahinter stehenden Haftpflichtversicherers: Zeit gewinnen, um den Kläger zu einem Nachgeben zu bewegen. Leider ist ein solches zögerliches Regulierungsverhalten gerade in Geburtsschadensfällen keine Seltenheit. Das schwerst geschädigte Kind wird dem Haftpflichtversicherer gegenüber in die Rolle eines Bittstellers gezwungen. Daher wirken wir für Kind und Eltern in solchen Situationen auf ein wachsames Gericht hin. Das OLG München formulierte im Urteil vom 24.9.2010, Az. 10 U 2671/10 wie folgt: "(...) die deutlich zum Ausdruck kommende Hoffnung einer Versicherung, einen Geschädigten durch diese zögerliche Regulierung so zu zermürben, dass er sich irgendwann einmal mit einem deutlich zu niedrigen Schmerzensgeld zufrieden gibt, darf nicht honoriert werden. (...)" AusblickEs ist für die zum Teil schwerstgeschädigten Kinder sehr erfreulich, dass die Rechtsprechung seit 1992 aufgrund der sogenannten Würderechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ethischen Überlegungen Rechnung trägt. Das Schmerzensgeld hat sich seitdem weitestgehend im Bereich von 500.000-700.000 € eingependelt. Wir sorgen dafür, dass die Vorgaben des BGH seit der Kehrtwende von 1992 sowohl in der außergerichtlichen Regulierung als auch in Entscheidungen der Instanzgerichte durchgesetzt werden. |
Die Pflege eines behinderten Kindes erfordert auch, dass die Wohnsituation auf diese Bedürfnisse eingerichtet ist. So müssen Türen verbreitert, das Badezimmer umgebaut und die Wohnung mit speziellen Einrichtungen (Herstellung von Barrierefreiheit, spezielle Bodenbeläge, medizinische Betten) ausgestattet werden. Die Kosten für diesen Umbau müssen als Schadensersatz ersetzt werden.
Wird das Kind in einer Mietwohnung versorgt, so muss eine behindertengerechte Mietwohnung gefunden werden. Diese Wohnungen sind oft bis zu einem Drittel teurer als normale Wohnungen. Die Mehrkosten für die Miete als auch Umzugskosten müssen ebenfalls vom schädigenden Arzt oder Krankenhaus übernommen werden.
Auch wenn Behinderte körperlich eingeschränkt sind, haben sie Anspruch auf Urlaub. Diesen können Sie in den meisten Fällen aber nicht allein organisieren und antreten. Sie haben daher die Möglichkeit, sich von anderen Personen im Urlaub begleiten zu lassen. Kosten einer BegleitpersonWenn Kosten hierfür anfallen, sind sie als Schadensersatz zu erstatten. Die Kosten für eine Urlaubsbegleitung können sogar rückwirkend verlangt werden. Die dort angefallenen Aufwendungen müssen aber mit Belegen nachgewiesen werden. |
Grundsätzlich übernimmt die Krankenversicherung die Heilbehandlungskosten. Allerdings werden von der Krankenkasse nicht alle Hilfsmittel bezahlt. Für bestimmte Medikamente müssen sogar Zuzahlungen geleistet werden. Kein Stress mit der KrankenkasseDer schädigende Arzt muss alle Kosten für Hilfsmittel übernehmen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Das gilt auch, wenn Kosten nur teilweise von der Krankenkasse erstattet werden. Sofern keine Befreiung von Medikamentenzuzahlungen möglich ist, sind diese als Schaden ebenfalls erstattungsfähig. Hier nun einige Beispiele:
Erstattung tatsächlicher Kosten und AufwendungenDie Liste ist nicht abschließend. Entscheidend ist nur, dass die Kosten tatsächlich entstehen. Eine fiktive Schadensberechnung findet hier nicht statt. Daher folgender Rat: Sammeln Sie alle Belege und Rechnungen sorgfältig! |
Nicht alle Hilfsmittel, Medikamente oder spezielle therapeutische Maßnahmen werden von der Krankenkasse getragen. Natürlich können wir hier auch im Sozialgerichtsprozess helfen. Inklusive Widerspruchsverfahren dauern solche Verfahren jedoch regelmäßig mehr als ein Jahr.
Daher sollten solche Aufwendungen immer bei der Haftpflichtversicherung des schädigenden Arztes oder Krankenhauses eingereicht werden. Die Kostenübernahme von dort geht wesentlich schneller, weil klar ist, dass nicht übernommene Kosten der Krankenversicherung für sinnvolle Hilfs- und Heilmittel vom schädigenden Arzt getragen werden müssen.
Die Fahrtkosten zu Arztbesuchen müssen erstattet werden. Hier reicht eine nachvollziehbare Tabelle mit der Entfernung zum Arzt und der Häufigkeit der Arztbesuche aus. Erstattet werden mindestens 0,40 € pro gefahrenem Kilometer oder tatsächlich aufgewandte Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.
An dieser Stelle können nicht alle denkbaren Kosten dargestellt werden. Klar sollte nur sein, dass alle tatsächlichen Kosten erstattet werden müssen, die mit der Heilung und Pflege des behinderten Kindes in Zusammenhang stehen und diese fördern. Zur Durchsetzung dieser Kosten werden selbstverständlich auch anwaltliche Beratung und Vertretung vollständig erstattet. Erstattung von Rechtsverfolgungskosten lebenslang - Wir kümmern uns um die DetailsDas gilt nicht nur im Arzthaftungsprozess unmittelbar nach dem Geburtsfehler, sondern auch in den Folgejahren zur Begleitung und Durchsetzung der Ansprüche des behinderten Kindes. |
Das ungeborene Kind ist schon vor und während der Geburt nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich des Vertrages zwischen seiner Mutter und dem behandelnden Arzt einbezogen. Auch nach der Geburt bleibt es durch den Schutzbereich des Behandlungsvertrages seiner Mutter geschützt.
Die Mutterschaftsrichtlinien werden vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossen. Die jeweilige Fassung ist allgemein zugänglich in Bundesanzeiger sowie Bundesärzteblatt veröffentlicht. Anwendbar sind immer die Richtlinien, die zum Zeitpunkt der Geburt veröffentlicht waren. Die jeweils geltende Fassung hat das Gericht eigenverantwortlich festzustellen. Es darf sich hierbei nicht auf die Angabe des Sachverständigen verlassen. Seit 1999 muss bei einem vorzeitigen Blasensprung eine Ultraschalluntersuchung stattfinden.
Über eine alternative Behandlungsmöglichkeit muss aufgeklärt werden, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgsaussichten bieten. Daher braucht der Entbindungsarzt in einer normalen Situation ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit eines Kaiserschnitts nicht anzubieten. Das muss erst erfolgen, wenn aus medizinischer Sicht für den Fall einer vaginalen Geburt ärztliche Gefahren für Mutter oder Kind drohen. Der Kaiserschnitt muss auch angeboten werden, wenn Konstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation die Schnittentbindung gebietet.
Die Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung muss bereits zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem die Mutter sich noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann. Das ist bereits dann der Fall, wenn sich bei einer Risikogeburt konkret abzeichnet, dass sich die Risiken in Richtung auf die Notwendigkeit oder die relative Indikation einer Schnittentbindung entwickeln können. Daher ist eine Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken und Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden bereits dann erforderlich, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Zustand der Mutter oder der Geburtsvorgang so entwickeln können, dass der Kaiserschnitt zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird.
Bei der Wahl zwischen natürlicher Geburt und Kaiserschnitt handelt es sich für die Mutter um eine grundlegende Entscheidung, bei der sie entweder ihrem eigenen Leben oder dem Leben und der Gesundheit ihres Kindes Priorität einräumt. Das Recht jeder Frau, selbst darüber bestimmen zu dürfen, muss möglichst umfassend gewährleistet werden.
Die Beweislast für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufklärung trifft den Arzt, weil es sich um eine Eingriffs- oder Risikoaufklärung handelt.
Der Träger eines Belegkrankenhauses haftet für Fehler der bei ihm angestellten Hebamme während des Zeitraums, in dem die Hebamme eigenverantwortlich und ohne Leitung des Belegarztes tätig wird. Falls die Hebamme eine vor der Entbindung stehende Patientin überwacht, hat das Krankenhaus für ihre Fehler einzustehen, solange der Belegarzt nicht die Geburtsleitung übernommen hat. Ab Übernahme der Behandlung durch den Belegarzt haftet dieser Arzt für die Hebamme als seine Gehilfin.